Rechtsanspruch auf Kitaplatz: Alles über Ihr Recht
Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist ein Thema, das viele Eltern beschäftigt. Zwar hat in Deutschland jedes Kind nach dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung ein Recht auf einen Kitaplatz, die Verfügbarkeit ist aufgrund von Kapazitätsproblemen jedoch nicht garantiert. Viele Eltern finden daher im örtlichen Kindergarten keinen Platz für ihre Kinder und müssen ihren Rechtsanspruch auf die Kita einklagen. Sie müssen bei ausbleibendem Erfolg Alternativen suchen und können gegebenenfalls Schadenersatz fordern. Eine Entspannung der Lage ist in den kommenden Jahren nicht in Sicht.

Wie sieht mein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz aus?
Ihr Kind hat nach Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Einschulung ein Recht auf einen Kitaplatz (Achtes Sozialgesetzbuch § 24 Abs. 2,3). Dieser Anspruch auf Betreuung für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren gilt seit dem 1. August 2013.
Für Kinder ab drei Jahren besteht der Rechtsanspruch bereits seit 1996. Für den Anspruch spielt es keine Rolle, ob Eltern berufstätig sind oder nicht.

Individueller Bedarf und Zumutbarkeit
Nach § 5 SGB VIII haben Sie zwar grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrechtzwischen den örtlichen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsprogrammen verschiedener Einrichtungen, aber keinen Anspruch auf Unterbringung in einerspezifischen Einrichtung. Die Rechtsprechung orientiert sich an den Begriffen„Zumutbarkeit“ und „individueller Bedarf“ und entscheidet je nach Fall. Das heißtfür Sie zur Orientierung:
- Die Fahrtzeit zum Kindergarten darf bis zu 30 Minuten betragen, um zumutbar zu sein und
- der Kitaplatz muss pro Woche je nach individuellem Bedarf mindestens 20
- Stunden zur Verfügung stehen.

Für wie viele Stunden pro Tag gilt das Recht auf einen Kitaplatz?
Der Rechtsanspruch für einen Kindergartenplatz unterscheidet sich bezüglich der Betreuungszeit je nach Bundesland. Laut Bundesgesetz soll sich die Betreuungszeitfür Kinder unter drei Jahren nach dem individuellen Bedarf richten. Aktuell gilt:
- Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine Betreuungszeit in der Kita von 20 Wochenstunden
- Die Betreuungszeit muss laut Verwaltungsgericht Aachen (Az. 8 L 700/18) je nach beruflicher Situation auf bis zu 45 Stunden erweitert werden undbei Bedarf muss die Kita von 8:00 Uhr bis 17 Uhr statt 16:30 Uhr geöffnet sein.

Wenn aus dem Rechtsanspruch ein Kostenerstattungsanspruch wird
Sollte die Kitaplatz-Klage erfolglos sein, weil kein freier Betreuungsplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht, ist die Auseinandersetzung mit den Alternativen an der Reihe. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Oktober 2016 entschieden hat, kann der Kita-Rechtsanspruch einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Das gilt insbesondere für
- einen Verdienstausfall durch eigene Betreuung,
- für die Unterbringung Ihres Kindes in einer privaten Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter und
- bei Mehraufwand durch einen längeren Anfahrtsweg.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Jahr 2019 der Mutter eines einjährigen Kindes aufgrund ihres Verdienstausfalls 23.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, da diesem trotz rechtzeitiger Meldung des Bedarfs erst ein halbes Jahr später ein Kitaplatz angeboten wurde.

Verliere ich meinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz, wenn ich einen Platz ablehne?
Ja, wenn Ihre Kommune Ihrem Kind einen zumutbaren Kitaplatz bzw. Kindergartenplatz zugewiesen hat und Sie diesen ablehnen, ist die Kommune ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. In der Folge müssen Sie eventuelle Kosten für eine private Kinderbetreuung selbst tragen und haben keinen Erstattungsanspruch.
Länderspezifische Regelungen für den Rechtsanspruch auf einen Kita- bzw. Kindergartenplatz
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten- bzw. Kitaplatz besteht zwar nach § 24 Abs. 2,3 SGB bundesweit, die Bundesländer haben jedoch für die genaue Ausgestaltung des Anspruchs ein eigenes Kita-Gesetz. So unterscheidet sich zum Beispiel der Anspruch für den Betreuungsumfang zwischen den Ländern. Ein weiterer Unterschied betrifft die Beitragskosten. Während zum Beispiel in Berlin die Beitragsfreiheit für Kitaplätze eingeführt wurde, müssen Eltern in anderen Bundesländern weiterhin Kitagebühren zahlen. Auch können die Anforderungen an das pädagogische Personal variieren und die Regelungen zur Inklusion von Kindern mit Behinderungen.
Sollte die Kitaplatz-Klage erfolglos sein, weil kein freier Betreuungsplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht, ist die Auseinandersetzung mit den Alternativen an der Reihe. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Oktober 2016 entschieden hat, kann der Kita-Rechtsanspruch einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Das gilt insbesondere für
- einen Verdienstausfall durch eigene Betreuung,
- für die Unterbringung Ihres Kindes in einer privaten Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter und
- bei Mehraufwand durch einen längeren Anfahrtsweg.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Jahr 2019 der Mutter eines einjährigen Kindes aufgrund ihres Verdienstausfalls 23.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, da diesem trotz rechtzeitiger Meldung des Bedarfs erst ein halbes Jahr später ein Kitaplatz angeboten wurde.

Das Thema Rechtsanspruch Kitaplatz ist komplex. Für die bestmögliche Unterstützung in Ihrem individuellen Fall ist daher ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Kitarecht der richtige Ansprechpartner.
